Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte des Auftragnehmers. Hiervon abweichende Bestimmungen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Vertrag
Alle Vertragsvereinbarungen über Lieferungsgeschäfte und Bauleistungen sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen. Erteilte Aufträge, ganz gleich in welcher Form erteilt, gelten erst nach Eingang der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber als angenommen.
Angebot
Angebote des Verkäufers sind für die Dauer von 60 Tagen verbindlich. An Angebotsunterlagen und technischen Unterlagen behält sich der Verkäufer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Lieferung
Die mit dem Auftragnehmer angegebenen Liefer- und Ausführungstermine gelten annähernd, ab völliger Klärung der Auftragseinzelheiten.
Wird von dem Auftragnehmer durch von ihm unverschuldete Umstände, wie ausbleibende Materiallieferungen, Wetterbedingungen, Streik, Krieg usw. die Lieferzeit um mehr als 4 Wochen überschritten, hat der Auftraggeber das Recht vom Auftrag zurückzutreten, nachdem er schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen gestellt hat und die Erfüllung der beauftragten Leistung in dieser Frist nicht begonnen wurde.
Verzugsentschädigungen sind ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das verarbeitete Erzeugnis im ordentlichen Geschäftsgang ganz zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Er verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsziele verpflichtet sich der Käufer, wenn die Demontage der gelieferten Ware ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers möglich ist, die Demontage und Rückübertragung des Eigentums zuzulassen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Ausführung
Bei Ausführung von Bauleistungen werden diese nach der Verdingungsordnung von Bauleistungen VOB Teil B + C sowie nach den geltenden Normen und entsprechend der technischen Möglichkeiten ausgeführt.
Montage
Montagekosten verstehen sich für die Normalmontage in einwandfrei zugänglichen Arbeitsbereichen.
Freiräumen von Zugängen, Gestellung von Gerüsten, über das Normalmaß hinausgehende Schutzmaßnahen, Demontage von Einrichtungen, die die Montage behindern oder unmöglich machen, sowie Demontage und Montage von elektrischen Einrichtungen hat bauseits zu erfolgen.
Eventuell entstehende Kosten für Stemmarbeiten, bauseits verursachte Montageunterbrechung, Warte- und Fahrtzeiten, Entfernen von Einrichtungen und sonstigen Montagehindernissen werden gesondert berechnet.
Bei Montagen im Altbau haften wir nicht für Schäden, die beim Ausbau der vorhandenen Bauteile entstehen.
Der Auftraggeber oder sein Vertreter sind verpflichtet unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten eine Abnahmebescheinigung zu unterschreiben. Können die Arbeiten wegen durch den Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen nicht abgeschlossen werden, hat eine Teilabnahme zu erfolgen. Eine Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber oder ein Vertreter bei der Beendigung der Arbeiten nicht zur Verfügung steht. Beanstandungen müssen unmittelbar bei der Abnahme geltend gemacht, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Mängel mitgeteilt werden. Durch uns zu vertretene Mängel werden wir durch Nachbesserung oder Ersatz kostenlos nachbessern. Für die Beurteilung der Mängel an Material und Verglasung gelten die Vorgaben der Hersteller oder anerkannte Beurteilungsrichtlinien. Durch technischen Fortschritt veränderte konstruktive Ausführung oder materialtypische Abweichungen (Farbe, Struktur usw.) begründen keine Beanstandung. Die Beseitigung von Mängeln können durch uns verweigert werden, wenn und solange der Auftragnehmer seinerseits seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet uns von jeglicher Pflicht zur Mängelbeseitigung.
Gewährleistung
Die Gewährleistung für Bauleistungen erfolgt nach VOB Teil B $ 13. Elektrische und mechanische Einrichtungen (Motore, Steuerungen, Schalter, Getriebe, Schließer usw.) sind keine eigentlichen Bauleistung und unterliegen der gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren nach Abnahme. Die Einrichtungen müssen grundsätzlich zugänglich sein. Der Ersatz für Schäden beim Zugang wegen bauseitigen Verkleidungen, Tapeten usw. ist ausgeschlossen. Schäden wegen Fehlbedienung, fehlender Pflege, unsachgemäßer Benutzung schließen eine Gewährleistung aus. Die Gewährleistung erlischt sofort bei bauseitiger nachträglicher Veränderung oder Ergänzung an von uns gelieferten bzw. montierten Bauelementen.
Zahlung
Zahlungen sind nach Rechnungserhalt sofort ohne Abzug fällig. Ein Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Zinsen berechnet.
Schadensersatz
Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so kann der Auftragnehmer unbeschadet seines Rechts auf konkrete Geltendmachung eines höheren Schadens, einen pauschalen Schadensersatz von 20% des vereinbarten Kaufpreises wegen Nichterfüllung verlangen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Anpassungsklausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.